Abschreibung bei Immobilien

Bei Immobilien gibt es in Deutschland verschiedene Arten der Abschreibung (AfA, Absetzung für Abnutzung), die steuerliche Vorteile für Eigentümer bieten. Diese Abschreibungen dienen dazu, die Abnutzung und den Wertverlust der Immobilie über die Jahre steuerlich zu berücksichtigen. Hier ein Überblick über die wesentlichen Abschreibungsarten:

1. Lineare Abschreibung für Wohnimmobilien

  • Bei Wohnimmobilien, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden, können Vermieter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 50 Jahre mit 2 % pro Jahr abschreiben.
  • Für Immobilien, die vor dem 1. Januar 1925 gebaut wurden, beträgt die Abschreibung 2,5 % jährlich über 40 Jahre.

2. Lineare Abschreibung für Gewerbeimmobilien

  • Bei gewerblich genutzten Immobilien können die Anschaffungskosten ebenfalls linear abgeschrieben werden. Hier ist in der Regel eine Nutzungsdauer von 33 Jahren (3 % jährlich) anzusetzen, jedoch gibt es Abweichungen je nach Nutzungsart und steuerlicher Festlegung.

3. Sonderabschreibung nach § 7b EStG

  • Diese Form der Sonderabschreibung gilt für den Neubau von Mietwohnungen im bezahlbaren Wohnraum und soll den Bau von Wohnraum fördern. Sie erlaubt eine zusätzliche Abschreibung von 5 % pro Jahr über vier Jahre.
  • Voraussetzung ist, dass die Baukosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten und dass die Wohnung für mindestens zehn Jahre vermietet wird.

4. Denkmal-AfA (Denkmalabschreibung)

  • Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es besondere Abschreibungen. Selbstnutzer können 9 % der Sanierungskosten über 10 Jahre abschreiben, Vermieter sogar 8 % in den ersten 8 Jahren und 4 % in den darauffolgenden 4 Jahren. Hier sind also bis zu 100 % der Sanierungskosten steuerlich absetzbar.
  • Voraussetzung ist eine Genehmigung der Maßnahmen durch die Denkmalbehörde.

5. Außergewöhnliche Abschreibungen (AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG)

  • In bestimmten Fällen, z. B. bei nachweislicher außergewöhnlicher Abnutzung (z. B. durch Schäden), kann eine zusätzliche Abschreibung angesetzt werden, um den Verlust zu kompensieren.

6. AfA für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

  • Für Immobilien in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten gibt es spezielle Abschreibungen. Die Sanierungskosten können über 12 Jahre abgeschrieben werden (wie bei der Denkmal-AfA: 8 Jahre zu 9 % und 4 Jahre zu 7 %), wenn sie von der Kommune anerkannt sind.

Zusammenfassung

  • Wohnimmobilien: 2 % oder 2,5 % lineare Abschreibung
  • Gewerbeimmobilien: 3 % lineare Abschreibung
  • Sonderabschreibung für Neubauten: 5 % für 4 Jahre (bei gefördertem Wohnraum)
  • Denkmal- und Sanierungsobjekte: 8 % und 4 % (Vermietung) oder 9 % (Eigennutzung) bei Sanierungskosten

Die verschiedenen Abschreibungen ermöglichen Immobilieneigentümern steuerliche Vorteile und unterstützen den Erhalt und die Modernisierung des Wohn- und Gewerbebestandes.

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