✓ Immobilienwissen von Roman Becker · Makler Köln · EVERNEST

Scheidung und Immobilie: verkaufen, auszahlen oder behalten?

Das gemeinsame Haus ist meist der größte Vermögenswert – und der schwierigste Punkt der Trennung. Die fünf Wege, ihre Kosten und die Fallen, die im Trennungsstress übersehen werden.

Bei einer Trennung ist die gemeinsame Immobilie fast immer der größte Vermögenswert – und der schwierigste Punkt. Anders als beim Sparbuch lässt sie sich nicht halbieren. Dieser Ratgeber zeigt die fünf Wege, ihre Kosten und die Fallstricke, die im Trennungsstress regelmäßig übersehen werden.

Die wichtigsten Eckpunkte

Trennungsjahr: Die Scheidung setzt in der Regel ein Jahr Getrenntleben voraus (§ 1565 Abs. 2 BGB)

Stichtag Zugewinn: Zustellung des Scheidungsantrags, nicht das Scheidungsurteil (§ 1384 BGB)

Miteigentum: Wer im Grundbuch steht, muss zustimmen – Quote spielt keine Rolle

Darlehen: Die Scheidung ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank

Grunderwerbsteuer: bei Übertragung unter Ex-Ehegatten befreit (§ 3 Nr. 5 GrEStG)

Spekulationssteuer: kann trotz Scheidung anfallen – siehe unten

Zuerst klären: Wem gehört die Immobilie?

Entscheidend ist allein das Grundbuch, nicht wer wie viel gezahlt hat und nicht der Güterstand.

  • Beide eingetragen (Miteigentum): der Regelfall. Jede Verfügung – Verkauf, Belastung – erfordert beide Unterschriften.
  • Nur einer eingetragen (Alleineigentum): Der andere hat keinen Anspruch auf die Immobilie selbst, aber unter Umständen einen Zahlungsanspruch aus dem Zugewinnausgleich.

Wer nicht sicher ist, fordert einen aktuellen Grundbuchauszug an. Das ist der erste Schritt vor jedem Gespräch über Zahlen.

Das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus

Die Scheidung setzt in der Regel ein Jahr Getrenntleben voraus. Viele nehmen an, dafür müsse einer ausziehen – und treffen unter Zeitdruck eine Entscheidung, die teuer wird. Das ist ein Irrtum.

Getrenntleben ist auch in der gemeinsamen Wohnung möglich. § 1567 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein Auszug ist für das Trennungsjahr nicht erforderlich.

Damit die Trennung im Haus anerkannt wird, müssen zwei Dinge zusammenkommen:

  • Objektiv: getrenntes Wohnen und Schlafen, kein gemeinsamer Haushalt mehr – kein gemeinsames Kochen, Waschen oder Einkaufen. Die Trennung muss nach außen erkennbar sein.
  • Subjektiv: Mindestens ein Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht wiederherstellen. Ein rein innerer Entschluss genügt nicht.

Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen die Frist übrigens nicht.

Warum das für die Immobilie wichtig ist

Der Auszug ist keine reine Wohnfrage – er hat drei Folgen, die Geld kosten:

  1. Steuerlich: Wer auszieht, beendet die Eigennutzung. Wird der Miteigentumsanteil später innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen, kann Spekulationssteuer anfallen – auch wenn Ex-Partner und Kind weiter dort wohnen.
  2. Wirtschaftlich: Zwei Haushalte kosten mehr als einer, während das gemeinsame Darlehen weiterläuft.
  3. Faktisch: Wer im Haus bleibt, sitzt in Verhandlungen am längeren Hebel – er kann Entscheidungen aussitzen.

Wer ausziehen will oder muss, sollte die Reihenfolge deshalb vorher mit Anwalt und Steuerberater durchgehen. Die Wohnungszuweisung während der Trennung richtet sich nach § 1361b BGB und wird notfalls vom Familiengericht entschieden.

Die fünf Wege

WegPasst, wennHaken
1. Gemeinsam verkaufenbeide wollen einen Schlussstrich, Erlös finanziert zwei neue WohnsituationenVorfälligkeitsentschädigung, ggf. Spekulationssteuer
2. Einer übernimmtKinder sollen bleiben, Übernehmer kann allein finanzierenBank muss den anderen aus der Haftung entlassen
3. Gemeinsam behalten und vermietenMarkt gerade schlecht, beide können sachlich zusammenarbeitenman bleibt wirtschaftlich verbunden
4. RealteilungZweifamilienhaus oder teilbares Grundstückselten möglich, Aufteilung ist aufwendig
5. Teilungsversteigerungkeine Einigung erzielbardeutlich niedrigerer Erlös, jahrelange Verzögerung möglich

Weg 1: Gemeinsam verkaufen

Wirtschaftlich meist die beste Lösung: Der freie Verkauf bringt den höchsten Preis, der Erlös wird nach Quoten geteilt, beide sind aus dem Darlehen heraus. Wichtig ist, den Verkaufspreis vorab gemeinsam festzulegen – sonst wird jedes Gebot zum neuen Streitpunkt.

Rechnen Sie die Vorfälligkeitsentschädigung ein, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst wird. Bei größeren Restschulden können das schnell fünfstellige Beträge sein.

Weg 2: Einer übernimmt und zahlt aus

Der häufigste Wunsch, wenn Kinder im Spiel sind. Der Übernehmer erwirbt den Miteigentumsanteil des anderen und zahlt eine Abfindung – üblicherweise die Hälfte des Verkehrswerts abzüglich der halben Restschuld.

Der Punkt, an dem es in der Praxis scheitert: Die Bank muss den ausscheidenden Partner aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen. Darauf besteht kein Anspruch. Die Bank prüft, ob der Verbleibende das Darlehen allein tragen kann – und lehnt bei knapper Bonität ab. Klären Sie das vor allen anderen Verhandlungen, sonst planen Sie um eine Lösung herum, die es nicht gibt.

Weg 3: Behalten und vermieten

Sinnvoll, wenn der Markt gerade schwach ist oder die Spekulationsfrist bald abläuft. Voraussetzung ist, dass beide sachlich zusammenarbeiten können – Sie bleiben wirtschaftlich Partner. Regeln Sie schriftlich, wer verwaltet, wie Mieteinnahmen verteilt und Reparaturen entschieden werden.

Weg 4: Realteilung

Selten, aber bei Zweifamilienhäusern oder großen Grundstücken denkbar: Die Immobilie wird real geteilt, jeder erhält einen abgegrenzten Teil. Nötig sind Teilungserklärung beziehungsweise Grundstücksteilung, oft auch bauliche Maßnahmen. Aufwendig und nur bei geeigneten Objekten realistisch.

Weg 5: Teilungsversteigerung

Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer allein die Teilungsversteigerung nach §§ 180 bis 185 ZVG beantragen. Die Immobilie wird versteigert, der Erlös tritt an ihre Stelle.

Der Preis dafür ist hoch: In Versteigerungen werden regelmäßig deutlich niedrigere Erlöse erzielt als im freien Verkauf, das Verfahren dauert meist 12 bis 24 Monate. Und der andere kann bremsen – nach § 180 Abs. 2 ZVG ist eine einstweilige Einstellung von jeweils bis zu sechs Monaten möglich, wiederholbar, in der Summe bis zu fünf Jahre.

Sonderregel für Ehegatten: § 180 Abs. 3 ZVG erlaubt bei Gemeinschaften zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten eine mehrfache Wiederholung des Einstellungsantrags, wenn dies dem Schutz gemeinschaftlicher Kinder dient. Wer auf die Teilungsversteigerung als schnellen Ausweg setzt, unterschätzt das regelmäßig. Mehr zum Verfahren im Ratgeber Erbengemeinschaft, wo dieselben Vorschriften greifen.

Das gemeinsame Darlehen

Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Scheidung ändert nichts an Ihrem Darlehensvertrag. Haben beide unterschrieben, haften beide weiter gesamtschuldnerisch nach § 421 BGB – die Bank kann sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt. Auch eine interne Absprache, wer zahlt, wirkt gegenüber der Bank nicht.

Drei Wege heraus: vollständige Ablösung durch Verkauf, Schuldhaftentlassung des Ausscheidenden mit Zustimmung der Bank, oder Umschuldung auf den Verbleibenden.

Nutzungsvergütung: wer auszieht, kann Geld verlangen

Ein Punkt, der im Trennungsstress fast immer untergeht: Zieht ein Ehegatte aus und der andere bewohnt die gemeinsame Immobilie weiter allein, kann der Ausgezogene eine Nutzungsvergütung verlangen – § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB.

Aber nicht automatisch. Das Gesetz gewährt die Vergütung nur, „soweit dies der Billigkeit entspricht". Abgewogen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten. Die volle ortsübliche Miete entspricht in der Trennungszeit nur selten der Billigkeit – realistisch ist ein Teilbetrag.

Der wichtigste Ausschlussgrund: Wurde der Wohnvorteil bereits beim Trennungsunterhalt berücksichtigt – als bedarfsdeckendes Einkommen des Berechtigten oder leistungssteigernd beim Pflichtigen –, scheidet eine zusätzliche Nutzungsvergütung in der Regel aus. Beides zusammen gibt es nicht.

Praktisch heißt das: Fordern Sie die Vergütung ausdrücklich und schriftlich, sobald Sie ausziehen, und klären Sie mit Ihrem Anwalt, ob sie über den Unterhalt oder gesondert geregelt wird. Wer jahrelang nichts sagt, bekommt für diese Zeit erfahrungsgemäß nichts.

Steuern: der teure blinde Fleck

Zwei Steuern spielen eine Rolle – und sie verhalten sich gegenläufig:

  • Grunderwerbsteuer: Die Übertragung auf den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ist nach § 3 Nr. 5 GrEStG befreit.
  • Spekulationssteuer: Hier lauert die Falle. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die entgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils an den Ex-Partner innerhalb der Zehnjahresfrist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein kann.

Beides ausführlich im Ratgeber Scheidung und Immobilie: Steuern.

Der Wert: Grundlage jeder Einigung

Ob Auszahlung oder Zugewinnausgleich – ohne belastbaren Verkehrswert wird jede Zahl zum Streitpunkt. Für den Zugewinn ist der Stichtag die Zustellung des Scheidungsantrags, nicht das Scheidungsurteil. Details unter Zugewinnausgleich und Immobilie.

Die häufigsten Fehler

  • Auszahlung verhandeln, bevor die Bank zugestimmt hat – die Schuldhaftentlassung ist kein Automatismus
  • Zwei Gutachten beauftragen, eines je Partei – teuer und meist Grundlage für neuen Streit statt für eine Einigung
  • Die Spekulationsfrist nicht prüfen, bevor der Miteigentumsanteil übertragen wird
  • Ausziehen, ohne die Folgen zu kennen – der Auszug beendet die Eigennutzung und kann die Steuerbefreiung kosten
  • Die Vorfälligkeitsentschädigung nicht einkalkulieren

Häufige Fragen

Muss ich bis zur Scheidung mit dem Verkauf warten?

Nein. Sind sich beide einig, kann jederzeit verkauft werden – auch schon im Trennungsjahr. Häufig ist das sogar sinnvoll, weil der Erlös zwei neue Wohnsituationen finanziert.

Kann mein Ex mich zum Verkauf zwingen?

Nicht direkt. Er oder sie kann aber die Teilungsversteigerung beantragen – und die führt am Ende ebenfalls zum Verkauf, nur zu schlechteren Konditionen für beide.

Wer darf während der Trennung im Haus wohnen?

Das richtet sich nach § 1361b BGB und wird notfalls vom Familiengericht entschieden. Wer auszieht, sollte wissen: Der Auszug hat steuerliche Folgen und kann Ansprüche berühren – vorher anwaltlich klären.

Ersetzt dieser Ratgeber eine Beratung?

Nein. Trennung und Scheidung sind Einzelfallmaterie. Dieser Text ordnet die Möglichkeiten; die Umsetzung gehört zu Fachanwalt für Familienrecht, Notar und Steuerberater.

Sorgfalt, Aktualität und Haftung

Die Inhalte dieses Ratgebers recherchiere ich sorgfältig und belege sie, wo immer möglich, anhand von Gesetzestexten, amtlichen Veröffentlichungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Gesetze, Fristen, Steuersätze und Urteile ändern sich jedoch laufend – und jeder Sachverhalt hat seine Besonderheiten.

Dieser Ratgeber ersetzt deshalb keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität kann ich keine Haftung übernehmen. Ziehen Sie vor einer Entscheidung Notar, Fachanwältin oder Steuerberater hinzu.

Zur Marktseite berate ich Sie dagegen gern persönlich: Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Immobilie in Ihrem Kölner Stadtteil aktuell wert ist, melden Sie sich einfach – oder rufen Sie an unter 0177 515 69 69.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Ob Auszahlung, Zugewinnausgleich oder Verkauf: Am Anfang steht ein Wert, den beide Seiten akzeptieren können. Ich erstelle eine neutrale, nachvollziehbare Einschätzung – diskret und ohne Partei zu ergreifen.