1. Lineare Abschreibung für Wohnimmobilien
- Bei Wohnimmobilien, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden, können Vermieter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 50 Jahre mit 2 % pro Jahr abschreiben.
- Für Immobilien, die vor dem 1. Januar 1925 gebaut wurden, beträgt die Abschreibung 2,5 % jährlich über 40 Jahre.
2. Lineare Abschreibung für Gewerbeimmobilien
Bei gewerblich genutzten Immobilien können die Anschaffungskosten ebenfalls linear abgeschrieben werden. Hier ist in der Regel eine Nutzungsdauer von 33 Jahren (3 % jährlich) anzusetzen.
3. Sonderabschreibung nach § 7b EStG
- Diese Form der Sonderabschreibung gilt für den Neubau von Mietwohnungen im bezahlbaren Wohnraum. Sie erlaubt eine zusätzliche Abschreibung von 5 % pro Jahr über vier Jahre.
- Voraussetzung ist, dass die Baukosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten und die Wohnung für mindestens zehn Jahre vermietet wird.
4. Denkmal-AfA (Denkmalabschreibung)
- Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es besondere Abschreibungen. Selbstnutzer können 9 % der Sanierungskosten über 10 Jahre abschreiben, Vermieter nach § 7i EStG 9 % in den ersten 8 Jahren und 7 % in den darauffolgenden 4 Jahren.
5. Außergewöhnliche Abschreibungen
In bestimmten Fällen, z. B. bei nachweislicher außergewöhnlicher Abnutzung, kann eine zusätzliche Abschreibung angesetzt werden.
6. AfA für Gebäude in Sanierungsgebieten
Für Immobilien in Sanierungsgebieten können die Sanierungskosten über 12 Jahre abgeschrieben werden (8 Jahre zu 9 % und 4 Jahre zu 7 %).
7. Verkürzte Restnutzungsdauer – mehr Abschreibung durch Gutachten
Das Steuerrecht setzt für Wohnimmobilien pauschal eine Nutzungsdauer von 50 Jahren an (2 % AfA). Tatsächlich kann die verbleibende Restnutzungsdauer eines Gebäudes jedoch deutlich kürzer sein – etwa wegen Baujahr, Bausubstanz, Zustand der technischen Anlagen oder notwendiger Modernisierungen. In diesem Fall erlaubt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19) eine verkürzte Abschreibungsdauer auf Basis der tatsächlichen Restnutzungsdauer.
Ausführlich – inklusive aktueller Rechtslage nach Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 zum 1. Dezember 2025 – im eigenen Ratgeber: Restnutzungsdauer-Gutachten.
Wie funktioniert das?
Ein Sachverständiger erstellt ein Restnutzungsdauer-Gutachten nach der ImmoWertV. Darin wird die individuelle Restnutzungsdauer des Gebäudes ermittelt. Beträgt diese z. B. noch 35 Jahre statt der pauschalen 50 Jahre, steigt die jährliche AfA von 2 % auf rund 2,9 % – die steuerlich absetzbare Abschreibung erhöht sich damit spürbar.
Beispiel: Steuerersparnis durch Gutachten
- Ohne Gutachten: Gebäudewert 500.000 € × 2 % = 10.000 € AfA/Jahr
- Mit Gutachten (Restnutzungsdauer 35 Jahre): 500.000 € ÷ 35 = rund 14.286 € AfA/Jahr
- Mehrersparnis bei 42 % Steuersatz: rund 1.800 € jährlich
- Je kürzer die Restnutzungsdauer, desto größer der Effekt: bei 20 Jahren wären es rund 6.300 € jährlich
Voraussetzungen
- Eine bestimmte Gutachterqualifikation ist seit dem 1. Dezember 2025 nicht mehr vorgeschrieben: Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben vom 22.02.2023, das ein Gutachten öffentlich bestellter oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger verlangte, aufgehoben.
- Der Bundesfinanzhof lässt jede sachverständige Methode zu, die im Einzelfall zum Nachweis geeignet ist – auch die Ermittlung nach der ImmoWertV (BFH, 23.01.2024, IX R 14/23).
- Das Gutachten muss die tatsächliche Restnutzungsdauer nachvollziehbar begründen. Die Darlegungs- und Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige – deshalb bleibt ein qualifizierter Sachverständiger der sichere Weg.
Für wen lohnt sich ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Besonders attraktiv ist das Gutachten bei älteren Bestandsimmobilien, Gebäuden mit Sanierungsbedarf oder Immobilien, die zu einem hohen Kaufpreis erworben wurden. Die Kosten für das Gutachten sind bei vermieteten Objekten in der Regel als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Kosten: Für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser liegen die Preise üblicherweise im Bereich von etwa 900 bis 1.800 €, bei Mehrfamilienhäusern entsprechend höher. Maßgeblich sind Objektgröße und Aufwand – ein verbindliches Angebot holen Sie am besten direkt beim Sachverständigen ein.
Ausführlich zu Anforderungen, Ablauf und aktueller Rechtslage: Restnutzungsdauer-Gutachten.
8. Asbest in Immobilien
Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1993 können asbesthaltige Materialien verbaut sein. Grundsätzlich gilt: Kein Grund zur Panik – fest eingebundener Asbest muss nicht ohne Anlass entfernt werden. Vor Umbau oder Verkauf empfiehlt sich jedoch ein Test. Alle Infos zu Dienstleistern, Testkosten und Entsorgungspreisen finden Sie im Ratgeber: Asbest in Immobilien.
Zusammenfassung
- Wohnimmobilien: 2 % oder 2,5 % lineare Abschreibung
- Gewerbeimmobilien: 3 % lineare Abschreibung
- Sonderabschreibung für Neubauten: 5 % für 4 Jahre (bei gefördertem Wohnraum)
- Denkmal- und Sanierungsobjekte: 9 % und 7 % (Vermietung) oder 9 % (Eigennutzung) bei Sanierungskosten
Die Inhalte dieses Ratgebers recherchiere ich sorgfältig und belege sie, wo immer möglich, anhand von Gesetzestexten, amtlichen Veröffentlichungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Gesetze, Fristen, Steuersätze und Urteile ändern sich jedoch laufend – und jeder Sachverhalt hat seine Besonderheiten.
Dieser Ratgeber ersetzt deshalb keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität kann ich keine Haftung übernehmen. Ziehen Sie vor einer Entscheidung Notar, Fachanwältin oder Steuerberater hinzu.
Zur Marktseite berate ich Sie dagegen gern persönlich: Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Immobilie in Ihrem Kölner Stadtteil aktuell wert ist, melden Sie sich einfach – oder rufen Sie an unter 0177 515 69 69.