1. Lineare Abschreibung für Wohnimmobilien
- Bei Wohnimmobilien, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden, können Vermieter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 50 Jahre mit 2 % pro Jahr abschreiben.
- Für Immobilien, die vor dem 1. Januar 1925 gebaut wurden, beträgt die Abschreibung 2,5 % jährlich über 40 Jahre.
2. Lineare Abschreibung für Gewerbeimmobilien
Bei gewerblich genutzten Immobilien können die Anschaffungskosten ebenfalls linear abgeschrieben werden. Hier ist in der Regel eine Nutzungsdauer von 33 Jahren (3 % jährlich) anzusetzen.
3. Sonderabschreibung nach § 7b EStG
- Diese Form der Sonderabschreibung gilt für den Neubau von Mietwohnungen im bezählbaren Wohnraum. Sie erlaubt eine zusätzliche Abschreibung von 5 % pro Jahr über vier Jahre.
- Voraussetzung ist, dass die Baukosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten und die Wohnung für mindestens zehn Jahre vermietet wird.
4. Denkmal-AfA (Denkmalabschreibung)
- Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es besondere Abschreibungen. Selbstnutzer können 9 % der Sanierungskosten über 10 Jahre abschreiben, Vermieter sogar 8 % in den ersten 8 Jahren und 4 % in den darauffolgenden 4 Jahren.
5. Außergewöhnliche Abschreibungen
In bestimmten Fällen, z. B. bei nachweislicher außergewöhnlicher Abnutzung, kann eine zusätzliche Abschreibung angesetzt werden.
6. AfA für Gebäude in Sanierungsgebieten
Für Immobilien in Sanierungsgebieten können die Sanierungskosten über 12 Jahre abgeschrieben werden (8 Jahre zu 9 % und 4 Jahre zu 7 %).
Zusammenfassung
- Wohnimmobilien: 2 % oder 2,5 % lineare Abschreibung
- Gewerbeimmobilien: 3 % lineare Abschreibung
- Sonderabschreibung für Neubauten: 5 % für 4 Jahre (bei gefördertem Wohnraum)
- Denkmal- und Sanierungsobjekte: 8 % und 4 % (Vermietung) oder 9 % (Eigennutzung) bei Sanierungskosten