1. Voraussetzungen für Eigenbedarf
- Der Vermieter muss die Wohnung für sich, seine Familie oder andere enge Angehörige benötigen.
- Der Bedarf muss tatsächlich bestehen und ernsthaft sein; vorgeschützter Eigenbedarf ist unzulässig.
2. Kündigung wegen Eigenbedarf
- Der Vermieter muss eine ordentliche Kündigung aussprechen, in der der Eigenbedarf nachvollziehbar dargelegt wird.
- Kündigungsfristen je nach Mietdauer: 3 Monate (bis 5 Jahre), 6 Monate (5–8 Jahre), 9 Monate (mehr als 8 Jahre).
3. Widerspruch des Mieters
- Mieter haben das Recht, der Kündigung zu widersprechen, etwa aus Härtegründen (z. B. hohes Alter, Krankheit, fehlende alternative Wohnmöglichkeiten).
- Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich eingehen.
4. Einreichung der Klage
- Wenn der Mieter nicht auszieht, kann der Vermieter eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht einreichen.
5. Gerichtsverfahren
- Im Verfahren müssen der Vermieter den Eigenbedarf und der Mieter eventuelle Härtegründe glaubhaft machen.
- Bei Urteil zugunsten des Vermieters erhält der Mieter eine Räumungsfrist von 2 Wochen bis mehreren Monaten.
Die Eigenbedarfskündigung ist eines der fehleranfälligsten Themen im Mietrecht. Schon kleine Formfehler im Kündigungsschreiben – eine unzureichende Begründung, fehlende Angabe der berechtigten Person oder eine falsche Fristenberechnung – können dazu führen, dass die gesamte Kündigung unwirksam ist und das Verfahren von vorne beginnen muss. Als Makler erlebe ich immer wieder, dass Neu-Eigentümer diese Hürden unterschätzen. Meine klare Empfehlung: Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Fachanwalt für Mietrecht vertreten – sowohl beim Verfassen der Kündigung als auch im gerichtlichen Verfahren. Die Kosten für anwaltliche Beratung stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand, den ein gescheitertes Verfahren bedeutet.